Steuern sparen mit Hund & Katze

SAMSUNG CAMERA PICTURESDas deutsche Steuerrecht hat doch ein Herz für Tiere. Das zeigt die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Bund Deutscher Tierfreunde begrüßte die Entscheidung, da sie eine Entlastung für alle Tierhalter darstellt. Wer sein Haustier im Urlaub zuhause von einer bezahlten Servicekraft betreuen lässt, kann die Kosten beim Fiskus geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Aktenzeichen beim BFH VI R 13/15), gelten auch solche Tätigkeiten als „haushaltsnahe Dienstleistung“. Die obersten Finanzrichter nennen als Beispiele Füttern, Fellpflege, Ausführen, sonstige Beschäftigung des Tieres oder anfallende Reinigungsarbeiten.
Zunächst hatte das Finanzgerichts Düsseldorf der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Az.: 15 K 1779/14 E widersprochen. Die Finanzverwaltungen lehnten bisher eine steuerliche Berücksichtigung von Tierbetreuungs- und Tierpflegekosten sowie Tierarztkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014).
Im vorliegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen einen Dienstleister – Katzensitter – für die Betreuung ihrer Hauskatze in ihrer Wohnung in Anspruch genommen. Im Gegensatz zum zuständigen Finanzamt sah das Finanzgericht Düsseldorf darin das Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistung. Neben den reinen Arbeitskosten berücksichtigte das Finanzgericht auch die angefallenen Fahrtkosten des Dienstleisters zur Wohnung des Steuerpflichtigen. Das letzte und entscheidende Wort hatte der Bundesfinanzhof haben. Wie kaum anders zu erwarten war, hatte die Finanzbehörde gegen das Urteil des Finanzgerichtes Revision beim obersten Gericht eingelegt. N7un zeigte der VI. Senat des Bundesfinanzhofs ein Herz für Tiere und ihre Halter.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar während einer Ferienreise rund 300 Euro an eine Betreuungsfirma gezahlt. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen, weil dem ein Erlass des Bundesfinanzministeriums entgegenstehe. Dagegen wurde geklagt.

Hier der Originaltext des Bundesfinanzhofs, der am 25. November veröffentlicht wurde:

Haushaltsnahe Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Urteil vom 03.09.15 VI R 13/15

 
Mit Urteil vom 3 September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

 
Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

 
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

 
Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

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