Wenn der Urlaub naht

Mit der Aktion „Tierische Nachbarschaftshilfe“ wollen wir dazu beitragen, die erschütternde Zahl von ZEHNTAUSENDEN ausgesetzter Tiere während der Urlaubszeit zu verringern. Futterkosten übernimmt natürlich der Besitzer, auch ist es selbstverständlich das nur gesunde, geimpfte Tiere vermittelt werden.
Unsere Aktion gibt der Pflegefamilie zum Beispiel die Möglichkeit auszuprobieren, ob die Anschaffung eines Haustieres für Sie auf Dauer das Richtige ist. Aber auch ältere Menschen haben für kurze Zeit die Gelegenheit, ihren Alltag mit einem vierbeinigen oder gefiederten Gefährten zu verbringen.

Einreisebestimmungen
Seit 01.10.2004 gelten in der EU (einschließlich der neuen Beitrittsländer) weitgehend einheitliche Regeln für Haustiere auf Reisen. Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit Mikrochip (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder – übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 – durch Tätowierung gekennzeichnet sein. Es muss für sie der blaue einheitlich gestaltete EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, aus dem die gültige Tollwutschutzimpfung hervorgeht (d.h. durchgeführt mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor Grenzübertritt). Weitere Impfungen sind nicht vorgeschrieben, können aber in diesen Pass eingetragen werden.

Die Regelungen gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu 5 Tieren und auch für den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU.

Übergangsweise können für den privaten Reiseverkehr die bisher verwendeten Impfpässe verwendet werden, wenn sievor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden

noch gültig sind in Bezug auf den Impfschutz (also gültig bis 12 Monate nach der letzten Tollwutimpfung)

den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (Angaben zum Tier und seinem Besitzer, individuelle Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder Tätowierung).

Irland, Malta, Norwegen, Schweden und United Kingdom dürfen noch für eine Übergangszeit von 5 Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen stellen, z.B. die Bestimmung des Tollwut-Titers sowie besondere Bestimmungen hinsichtlich Bandwurm- und Zeckenbehandlung. Auch Finnland darf noch für die genannte Übergangszeit eine Behandlung gegen Bandwürmer verlangen.

Detaillierte Informationen stehen auf den Internetangeboten der britischen und schwedischen Behörden zur Verfügung

Großbritannien – Britische Botschaft

Großbritannien – Department for Environment Food and Rural Affairs

Irland – Department of Agriculture and Food

Schweden – Zentralamt für Landwirtschaft

Reisen in Drittländer (Nicht-EU-Länder):

Für Drittländer gelten weiterhin deren eigene länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen, die für die Einreise erfüllt werde müssen (siehe unten). Notwendige amtstierärztliche Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Transportzeugnisse werden vom Veterinäramt ausgestellt.

Die EU hat eine Liste von Drittländern erstellt, bei denen der Tollwut-Status dem der EU entspricht. Bei der Wieder-Einreise ihres Haustiers aus einem dieser gelisteten Länder in die EU gelten somit gleiche Regeln wie für innergemeinschaftliches Reisen. Neben den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften sind bei der (Wieder-) Einfuhr von lebenden Tieren umfangreiche Regelungen aus dem Bereich des Veterinärrechtes zu beachten. Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.

Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten Wohnsitzwechsel sind Folgende:

Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft (für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 21 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder als Wiederholungimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Schutzimpfung und höchstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde), mit einem Mikrochipoder – übergangsweise bis 02. Juli 2011 – mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis – übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis – begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen.

Reisen Sie in ein Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder Indien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden.

In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw. andere Maßnahmen entscheidet.

Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen Bedingungen erkundigen sollten.

Bei der Einfuhr von Hunden ist daneben noch das Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in die Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde regelt u. a. das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Das Verbot gilt auch für weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet wird.

Damit sich in der Praxis durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot gefährlicher Hunde nach Deutschland nicht übermäßige Beschwernisse im Reiseverkehr ergeben, werden bis zum Erlass der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland zugelassen. Danach gilt das Einfuhr- und Verbringungsverbot nicht für

gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr)

gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt / verbracht werden

Dienst- und Behindertenbegleithunde, soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstest-Bescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).

WICHTIG: Bei der Wieder-Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU gelten weitergehende Anforderungen:

so muss mindestens 30 Tage nach der Impfung über eine Blutprobe der Tollwut-Antikörper-Titer bestimmt werden. (Liste der zugelassenen Labors zum Nachweis des Titers in Deutschland)

diese Tollwut-Titerbestimmung ist vor der Abreise ins nicht gelistete Drittland durchzuführen und im Heimtierausweis zu dokumentieren.

amtstierärztliche Bescheinigung über die Einhaltung der genannten Bestimmungen.

Die Titerbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier regelmäßig alle 12 Monate einer Wiederholungs-Impfung unterzogen wird.

Links Auslandsreisen Hunde Katzen Frettchen Vögel u.a.

Haustiere nach Deutschland und in Länder der EU

sowie aus anderen Ländern bei privaten Reisen (nicht gewerblicher Import / Export)

Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) nach einem Auslandsurlaub wieder nach Deutschland komme?

Regelungen zur Einreise mit Haustieren in die Europäische Union