Haustiere beim Finanzamt geltend machen

Es freut Haustierhalter sowie Tierfreunde und ist der Schrecken vieler Finanzämter: Haustiere sind steuerlich absetzbar…. vorerst zumindest ein wenig. Kosten für die Betreuung von Haustieren sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Mit seinem Urteil widersprach das Gericht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Az.: 15 K 1779/14 E). Doch das Urteil ist – leider – noch nicht endgültig.

Die Finanzverwaltungen lehnten bisher eine steuerliche Berücksichtigung von Tierbetreuungs- und Tierpflegekosten sowie Tierarztkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Januar 2014). Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 15 K 1779/14) läßt nun hoffen. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerpflichtigen einen Dienstleister – Katzensitter – für die Betreuung ihrer Hauskatze in ihrer Wohnung in Anspruch genommen. Im Gegensatz zum zuständigen Finanzamt sah das Finanzgericht darin das Vorliegen einer berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistung. Neben den reinen Arbeitskosten berücksichtigte das Finanzgericht auch die angefallenen Fahrtkosten des Dienstleisters zur Wohnung des Steuerpflichtigen. Das letzte und entscheidende Wort wird allerdings der Bundesfinanzhof haben. Wie kaum anders zu erwarten war, hat die Finanzbehörde gegen das Urteil des Finanzgerichtes Revision beim obersten Gericht eingelegt (Aktenzeichen beim BFH VI R 13/15).

Der Steuertipp: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Haltung eines Haustieres im eigenen Haushalt entstehen, sollte der Halter in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen. Zu beachten ist dabei, dass der Steuerpflichtige die entstandenen Aufwendungen durch Rechnungen belegen muss und die Zahlung als Überweisung erfolgte. Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Gegen zu erwartende ablehnende Einkommensteuerbescheide sollten die Halter unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 13/15) Einspruch einlegen. Die anhängigen Einspruchsverfahren werden dann juristisch so lange ruhend gestellt, bis das oberste Steuergericht die Frage endgültig geklärt hat.

Der konkrete Fall

Die Kläger aus dem Raum Düsseldorf halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit – beispielsweise Urlaubszeit – hatten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin beauftragt, die ihnen pro Tag zwölf Euro – im Jahr rund 300 Euro – in Rechnung gestellt hatte.

In der Einkommensteuererklärung hatten sie dafür eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung beantragt. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die Anweisung des Bundesfinanzministeriums ab, wonach Aufwendungen für Haustiere steuerlich nicht begünstigt werden dürften. Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Sache anders: Die Versorgung von Haustieren sei eine haushaltsnahe Dienstleistung. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, seien dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie das Reinigen des Katzenklos, das Versorgen der Katze mit Futter und Wasser sowie die Beschäftigung des Tieres gehörten damit zur Hauswirtschaft des Halters. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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